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 • 6. Juli 2021

Corona in Rheinland-Pfalz - Rückblick August bis Mitte September 2020

Corona in Rheinland-Pfalz – Rückblick August bis Mitte September 2020:
Vor Beginn der Urlaubszeit erreichten uns immer mehr Anfragen, wie mit Urlaubsrückkehrern aus Risikogebieten umzugehen ist. Zur Unterstützung unserer Mitglieder haben wir ein Muster entworfen, und den Firmen zukommen lassen. In diesen Schreiben wird der Mitarbeiter über die arbeitsrechtlichen Folgen bei Rückkehr aus einem Risikogebiet informiert. Wir haben unsere Mitglieder darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, diese Vorlage den Mitarbeitern vor Urlaubsantritt zu überreichen.

Am 31. Juli 2020 wurde die erste Förderrichtlinie zu vier von fünf Maßnahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht. Für das Programm Ausbildungsplätze stehen 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € im Jahr 2020 und 350 Mio. € im Jahr 2021. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Die Förderung nach der ersten Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung, einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung, einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) oder einer „Übernahmeprämie“ (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €.

Wir haben unsere Mitglieder darüber informiert, dass die GEMA-Vergütungen für den Zeitraum, in dem Einzelhandelsbetriebe aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie schließen mussten, für diese entfallen. Erfreulicherweise gewährte die GEMA auch eine anteilige Erstattung, wenn ein Betrieb wegen der 800-qm-Regeln nicht vollständig geöffnet werden konnte.

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Wir erhielten vermehrt Rückmeldungen bezüglich Problemen mit der in Rheinland-Pfalz bestehenden Maskenpflicht im Einzelhandel. Nach wie vor haben wir unseren Mitgliedern empfohlen, Personen, die ohne Maske das Geschäft betreten wollen, auf die bestehenden Hygienevorschriften hinzuweisen und um Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu bitten. Auch die Mitarbeiter sind nach den geltenden Regeln des Infektionsschutzgesetzes dazu verpflichtet, beim Ausüben der unterschiedlichen Tätigkeiten im Geschäft und auf Verkaufsflächen im Freien während der Öffnungszeiten eine Maske zu tragen. Laut dem aktuellen Bußgeldkatalog, der seit dem 28. August 2020 gilt, haben wir ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wenn Mitarbeiter geöffneter Geschäfte Mund und Nase nicht abgedeckt haben und dort auch keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, dies mit einem Bußgeld von 1.000 Euro für die Betreiber geahndet werden kann.

Gemäß § 19 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten in jedem Fall verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren. Ab dem 01.Oktober 2020 wird eine neue Regelung zur Selbstisolation (Quarantäne) für Reisende aus Risikogebieten eingeführt. Wir haben unseren Mitgliedern ein Musterformular „Hinweise für Urlaubsrückkehrer“ zur Verfügung gestellt.

In letzter Zeit häufen sich die Vorfälle, bei denen sich Menschen mit Beeinträchtigung diskriminiert fühlen, wenn auf die allgemeine Maskenpflicht hingewiesen wird. Zwischenzeitlich haben Firmen auch schon Schreiben aus dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, dort insbesondere auch aus dem Bereich der Landesdiskriminierungsstelle erhalten. Auch private Schreiben von Kunden, die sich betroffen fühlen, gibt es häufiger. Die Kunden, und das Ministerium weisen darauf hin, dass sie von einer Diskriminierung ausgehen, wenn ein Kunde mit einer entsprechenden Beeinträchtigung keine Maske tragen möchte, und ihm aufgrund dessen der Zugang zum Geschäft verwehrt würde. Wir haben unseren Mitgliedern empfohlen in diesem Fall die Person mit der Beeinträchtigung auf die Möglichkeit des Tragens eines Gesichtsvisieres, wie es die Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz mit ihren Auslegungsregelungen als mögliche Alternative zur Mund-Nase-Bedeckung vorsieht, hinzuweisen. Zudem konnten wir mit dem Ministerium abklären, dass eine Zutrittsverweigerung nicht per se eine Diskriminierung ist, sondern jeder Einzelfall betrachtet werden muss. Das Ministerium schloss sich unserer Meinung an, dass gerade in kleinen Geschäften, oder in Unternehmen mit Risikopersonen, diese Firmen berechtigt sind grundsätzlich das Tragen einer Maske einzufordern.

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(Quelle: Handelsverband Rheinland-Pfalz) Fortsetzung in der nächsten Ausgabe

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