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Ort: Mainz-Bingen
 • 27. August 2021

Inzidenzwert über 35: Diese Corona-Regeln gelten im Landkreis Mainz-Bingen

Inzidenzwert über 35: Diese Corona-Regeln gelten im Landkreis Mainz-Bingen:
Seit vergangenem Sonntag liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Mainz-Bingen über dem Grenzwert von 35. Ab Donnerstagmorgen, 0.00 Uhr, gelten daher neue Corona-Regeln. Grundsätzlich gilt in Innenräumen die 3-G-Regel.

Landrätin Dorothea Schäfer: „Die 3-G-Regel bietet Sicherheit für uns alle – besonders aber für Menschen, die derzeit noch nicht geimpft werden können. Das sind zum Beispiel Kinder, Personen mit Vorerkrankungen oder Schwangere. An alle anderen appelliere ich: Lassen Sie sich impfen und schützen Sie sich und andere. Nur so können wir einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen vermeiden.“ Das Impfzentrum des Landkreises, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und die Impfbusse ermöglichen in Mainz-Bingen einen unkomplizierten und spontanen Zugang zur Impfung, so die Landrätin.

Im Einzelnen gelten im Kreis Mainz-Bingen ab Donnerstag unter anderem folgende Regeln:

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· Die 3-G-Regel: Wer sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen trifft, muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Dies gilt beispielsweise für Restaurants, Kinos, beim Friseur und anderen körpernahen Dienstleistungen sowie für Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen.

· Als Testnachweis dient ein negativer PoC-Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahre, Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte und genesene Personen.

· In den Schulen gilt in den ersten beiden Wochen des neuen Schuljahres die Maskenpflicht auch im Unterricht. Sollte der Inzidenzwert anschließend weiterhin über 35 liegen, wird dies beibehalten. Zunächst bis zu den Herbstferien werden zweimal wöchentlich Selbsttests durchgeführt. Lüften, Abstand und Handhygiene werden ebenfalls weiter fortgeführt.

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· Beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt weiterhin Maskenpflicht und Abstandsgebot – egal ob geimpft, genesen oder getestet.

· Private Zusammenkünfte dürfen weiterhin mit höchstens 25 Personen stattfinden. Kinder bis einschließlich 14 Jahre, geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Private Veranstaltungen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Auch hier werden geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Bei Feiern gilt eine Pflicht zur Kontakterfassung und eine Testpflicht im Innenbereich.

· Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Es gelten 3-G-Regel, verschärfte Maskenpflicht bis zum Platz, Abstandsgebot, Pflicht zur Kontakterfassung sowie eine Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts, welches die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

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· Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Es gelten weiterhin Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht (kann bei 3-G-Regel entfallen) sowie eine Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts, welches die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

· In Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Einrichtungen gilt neben der bestehenden Testpflicht bei Anreise eine Pflicht zur Nachtestung alle 72 Stunden.

· Beim Individual- und Mannschaftsport gelten die bisherigen Regelungen weiter. Auch Kontaktsport ist erlaubt. Sowohl Training, als auch Wettkampf sind zulässig. Es gilt eine Personenbegrenzung sowie ein Mindestabstand, im Innenbereich zusätzlich die 3-G-Regel (jetzt auch für Trainer), Kontakterfassung und Maskenpflicht außerhalb der sportlichen Betätigung. Wenn dies in einer Mannschaftssportart erforderlich ist, können bis zu 50 Personen zusammen Sport treiben – zuzüglich der notwendigen Anzahl von Trainerinnen und Trainern, Betreuern oder Schiedsrichtern. Im Profi- und Spitzensport gelten derzeit keine Einschränkungen. In allen Sportarten sind Zuschauerinnen und Zuschauer im Rahmen der geltenden Regeln zu Veranstaltungen (siehe oben) erlaubt.

· Im Bereich Kultur, zum Beispiel in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, gilt in Innenräumen die 3-G-Regel und die Maskenpflicht. Für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Weitere und detailliertere Regelungen können der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (25. CoBeLVO) entnommen werden.

Hintergrund: Wenn in einer Kommune die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in Folge über dem Wert von 35 liegt, gelten gemäß der 25. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz am übernächsten Tag die verschärften Regelungen. Bund und Länder hatten sich auf einer Videoschaltkonferenz am 10. August 2021 auf diese Maßnahmen verständigt.

Bildquelle: Pixabay

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