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Lokal • 25. April 2022

Rhein-Selz-Park: Kreis weist Vorwurf der Untätigkeit zurück

Rhein-Selz-Park: Kreis weist Vorwurf der Untätigkeit zurück

Gutachten stellt keine Gefahren für Umwelt und Dritte fest

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Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen weist den Vorwurf der Untätigkeit bezüglich der Aufräumarbeiten im Rhein-Selz-Park entschieden zurück. „Unser Ziel ist und bleibt es, diese Angelegenheit im Einvernehmen zu regeln. Dazu kooperieren wir eng mit Grundstückseigentümerin, Entsorgungsbetrieb und Landesbehörden“, so Landrätin Dorothea Schäfer. Demnach zeigt sich die Eigentümerin weiterhin gewillt, die Abfälle ordnungsgemäß und zeitnah zu entsorgen.

Dazu gab es einen gemeinsamen Ortstermin im Februar mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM), der Entsorgungsfirma, der Grundstückseigentümerin und der Kreisverwaltung. Die fachliche Stellungnahme der SGD Süd und der SAM hat dabei ergeben, dass die Entsorgung unter Beachtung des Arbeitsschutzes sowie abfallrechtlicher Aspekte aufwendiger ist als zunächst im Sanierungskonzept vorgesehen. Aus diesem Grund konnte die Entsorgung der belasteten Abfälle nicht – wie ursprünglich geplant – bereits im Februar in Angriff genommen werden.

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In der Zwischenzeit und nach weiteren Abstimmungsgesprächen wurde der Kreisverwaltung durch die Eigentümerin mitgeteilt, dass mit der Entsorgung der belasteten Abfälle spätestens in Kalenderwoche 18 begonnen wird. Diese werden dann auf dafür vorgesehene Deponien entsorgt. „Wir ziehen uns nicht zurück. Im Gegenteil: Wir kommen unserer Verantwortung nach und halten die erforderlichen Entsorgungsschritte engmaschig nach“, so der leitende staatliche Beamte Dr. Stefan Cludius.

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Gutachterlich wurde zudem festgestellt, dass von den belasteten Materialien keine Gefahren für Umwelt und Dritte ausgehen – die Ablagerungen befinden sich darüber hinaus in einem eingezäunten Außenbereich. Ein Auswaschen durch Regenfälle und ein Eindringen in das Grundwasser sowie ein Verwehen von Schadstoffen sei ausgeschlossen, so die Gutachter. Erst durch eine Bewegung der Baustoffe – also die Aufräumarbeiten – können belastete Fasern freigesetzt werden. Daher muss die Entsorgung unter strenger Beachtung des Arbeitsschutzes sowie abfallrechtlicher Aspekte erfolgen.

Die unbelasteten Abfälle werden derzeit bereits stetig entsorgt. Letztmalig wurde die Grundstückseigentümerin nochmals von der Unteren Abfallbehörde dazu aufgefordert, der vollständigen Entsorgung schnellstmöglich nachzukommen.

Darüber hinaus weist der Kreis darauf hin, dass das Sanierungskonzept sensible firmenbezogene Unterlagen enthält, durch deren Herausgabe schutzwürdige Interessen Dritter tangiert sind.

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