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Ort: Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt
Region • 1. März 2023

Vogelgrippe bei Wildvögeln festgestellt

Fünf verendete Möwen wurden am 24. Februar in der Stadt Mainz am Rheinufer – Höhe Raimunditor – aufgefunden. Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz stellte bei den toten Tieren den Verdacht auf Vogelgrippe fest, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat den Labor-Verdachtsbefund nun am heutigen Mittwoch, 1. März, bestätigt. Es wurde HPAIV (hochpathogenes aviäres Influenza-Virus) des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Damit ist der erste Ausbruch der Vogelgrippe, die auch als Geflügelpest bezeichnet wird, im Stadtgebiet Mainz in 2023 amtlich festgestellt.

Die Zahl der gemeldeten Fälle bei Wildvögeln stieg im Januar 2023 auf 103, die sich nun auf ganz Deutschland verteilen. Es handelt sich überwiegend um tot oder krank aufgefundene Wildgänse, Schwäne, Möwen, Wildenten und Greifvögel, so das FLI.

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Geflügelhalter sind gemäß Paragraph 3 bis 5 der Geflügelpest-Verordnung gesetzlich verpflichtet, folgenden Biosicherheitsvorkehrungen ständig vorzunehmen, um die Einschleppung des ursächlichen hochansteckenden Vogelgrippevirus in ihre Bestände zu verhindern:

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· Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Puten, Wachteln oder Laufvögel (zum Beispiel Strauße) halten will, muss dies dem Veterinäramt (Kreisverwaltung) vorab mit Name und Anschrift sowie der voraussichtlichen Tieranzahl pro Jahr, der Haltungsform (Stall oder Freiland) und dem tatsächlichen Standort der Tiere melden.

· Wer Geflügel hält, muss ein Register führen. Eingetragen werden muss bei Zu-/Abgängen Name und Anschrift des vorigen/zukünftigen Besitzers mit Datum und Geflügelart.

· Zum Schutz vor der Geflügelpest (anzeigepflichtige Tierseuche) darf Geflügel nur dort gefüttert werden, wo Wildvögel das Futter nicht erreichen können. Geflügel darf nicht mit Wasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und andere Gegenstände, die mit Geflügel in Kontakt kommen können, müssen außerdem geschützt aufbewahrt werden.

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· Wenn in 24 Stunden in einem Bestand mit bis zu 100 Tieren drei oder mehr Tiere sterben oder mehr als zwei Prozent der Tiere in einem Bestand mit mehr als 100 Tieren oder die Legeleistung deutlich abfällt, müssen Sie durch Ihre Tierarztpraxis sofort die Ursache abklären lassen, um Geflügelpest auszuschließen und außerdem das Veterinäramt darüber informieren.

Weitergehende Biosicherheitsvorkehrungen für einzelne Geflügelbestände in räumlicher Nähe zum Fundort hat die Kreisverwaltung heute angeordnet.

„Die Thematik Geflügelpest beschäftigt die gewerblichen Geflügelhalter und die Hobbygeflügelhalter seit vielen Jahren, was aber leider auch zu einer Art von Ermüdung bei den Haltern geführt hat. Notwendige und vorgeschriebene Biosicherheitsvorkehrungen geraten schnell aus dem Fokus“, so Dr. Markus Wacker, Amtstierarzt der Kreisverwaltung.

Geflügelpest im Bestand und eine Aufstallungspflicht über Monate sind zu vermeiden. Daher ist es jetzt wichtig, dass jeder Geflügelhalter verantwortungsbewusst handelt und seinen und damit auch andere Bestände mit einfachen, zumutbaren Biosicherheitsvorkehrungen vor einer Einschleppung der Geflügelpest schützt. „Wir können weitere Funde nicht ausschließen und damit auch nicht eine Aufstallungspflicht“, so der Appell von Dr. Wacker. „Es ist daher dringend zu empfehlen, schon jetzt Vorbereitungen für die Aufstallung des Geflügelbestandes zu treffen – etwa in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung sowie mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss,“ sagte Dr. Wacker weiter.

Alle wesentlichen Publikationen dazu findet man auf der Internetseite des FLI.

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