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Ort: Mainz-Bingen
 • 26. März 2021

Geltende Quarantäneregelungen für Corona-Verdachtsfälle

Quarantäneregeln für Corona-Verdachtsfälle und Kontaktpersonen

Das Gesundheitsamt Mainz-Bingen weist noch einmal eindringlich auf die derzeit geltenden Quarantäneregelungen für Corona-Verdachtsfälle und Kontaktpersonen hin:

Personen, bei denen der Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht, müssen sich laut der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. „Verdächtig“ ist jede Person, die typische Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist. Diese Personen müssen sich auch einer Testung unterziehen, zum Beispiel in einer Coronapraxis. Die Teststellen nach dem Konzept „Testen für alle“ in den Gemeinden oder in Apotheken sind in erster Linie für das Testen von Personen ohne Symptome gedacht, um zum Beispiel den Besuch in einem Altenheim zu ermöglichen. Wurde eine Infektion nachgewiesen, endet die Quarantäne frühestens nach anschließenden 14 Tagen. Treten danach noch Symptome auf oder handelte es sich um einen schweren Krankheitsverlauf oder eine Mutation, ist für das Ende der Absonderung ein zusätzliches negatives PCR-Ergebnis notwendig. Ist dieser Test, welcher frühestens am 11. Tag durchgeführt werden kann, erneut positiv, verlängert sich die Quarantänezeit um weitere sieben Tage beginnend mit dem Tag nach der erneuten Testung.

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Krankheitsverdächtig ist man auch mit einem positiven Nachweis bei einem Schnelltest, hier muss man sich ebenfalls unmittelbar in Quarantäne begeben. Diese Tests haben eine Spezifität von etwa 99 Prozent - das heißt aber auch, dass bei 100 Testungen ein falscher positiver Test dabei sein kann. Daher sollte ein positives Ergebnis im Schnelltest unbedingt mit dem hochspezifischen PCR-Test im Labor überprüft werden. Kann dieser das Ergebnis des Schnelltestes nicht bestätigen, so wird die Quarantäne auch wieder aufgehoben.

Nach der Absonderungsverordnung sollen alle positiv getestete Personen unverzüglich selbstständig alle engen Kontaktpersonen der letzten beiden Tage vor der Durchführung der Testung unterrichten. Diese Kontaktpersonen der Kategorie 1 müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung ebenfalls in Quarantäne begeben und sich einem PCR-Test unterziehen. Diese Verpflichtung zur Quarantäne für enge Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige eines Infizierten gilt bereits nach dessen Mitteilung unverzüglich durch die Verordnung, es muss also nicht die Mitteilung durch das Gesundheitsamt abgewartet werden.

Für Schulen und Kitas wurden die Quarantänevorschriften verschärft: Im Hinblick auf zahlreiche Neuinfektionen in Schulen und Kitas, zumeist in Verbindung mit der Britischen Variante werden derzeit Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrkräfte, Kinder sowie Erzieherinnen und Erzieher in der Regel als Kontaktperson der Kategorie 1 klassifiziert. Hintergrund sind die besorgniserregenden Varianten (VOC), welche mittlerweile den Corona-Wildtyp fast völlig verdrängt haben und sowohl ansteckungsfähiger sind als auch meist einen längeren Infektionsverlauf zeigen. In Zusammenarbeit mit dem Landesuntersuchungsamt in Landau werden derzeit von allen Gesundheitsämtern in Rheinland-Pfalz Daten zusammengetragen, um zu eruieren, ob diese Eigenschaften der britischen Variante auch tatsächlich zu höheren Übertragungsraten in den Gemeinschaftseinrichtungen führen.

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Grundsätzlich gilt: Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen informieren, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Symptombeginn persönlichen Kontakt hatten. Das heißt alle Personen, mit denen man sich länger als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beidseitige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes getroffen hat oder mit denen man sich über längere Zeit, über 30 Minuten, in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten hat. Bildquelle: Pixabay

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