Bußgeldstelle informiert: Großflächige Werbeanlagen im Außenbereich sind nicht zulässig
Spätestens seitdem die Saison der Weinfeste Fahrt aufgenommen hat, sind auch wieder die entsprechenden Werbeanlagen in vielen Gemeinden Rheinhessens zunehmend präsent – aber leider aus straßenrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Insbesondere der für die Straßenbetreuung zuständige Landesbetrieb Mobilität (LBM) sieht Handlungsbedarf und das nicht ohne Grund: Die Werbeanlagen sind „geeignet, die Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdeten Weise abzulenken“, heißt es beim LBM, der diese Ordnungswidrigkeiten nun dokumentiert und anzeigt. Dabei geht es, einfach gesagt, um Anlagen außerhalb des Ortschildes.
Für Winzer, Vereine, Gewerbetreibende und Ortsgemeinden empfiehlt es sich daher, bereits gestellte Werbeanlagen wieder abzubauen und neu geplante keinesfalls ohne vorherige Genehmigung zu erstellen. Es drohen sonst Bußgelder. Betroffen davon sind großflächige Banner, die vorwiegend außerhalb der Ortslagen in unmittelbarer Nähe neben Bundes-, Landes - und Kreisstraßen für Weinfeste, Hoffeste, Kerben oder sonstige Veranstaltungen werben. Aber auch für rein gewerbliche Zwecke wie Zimmervermietungen oder andere Dienst- und Handwerksleistungen wird häufig geworben. Meist sind diese Werbebanner an Metallrahmen (Bauzäunen) befestigt, die entweder direkt am Erdboden stehen oder auch vielfach auf Anhängern und Ackerrollen montiert werden. An gut einsehbaren und stark frequentierten Stellen haben sich bereits Schwerpunkte mit teils mehreren ständig wechselnden Bannern gebildet.
Bearbeitet werden die Anzeigen des LBM von der Mainz-Binger Bußgeldstelle, die außerdem ebenfalls für den Landkreis Alzey-Worms zuständig ist. Soweit die Werbeanlagen zeitnah entfernt werden oder bereits abgebaut wurden, wird zunächst ein Verwarnungsgeld bis maximal 55 Euro verhängt. Wer dies nicht annimmt oder erneut angezeigt wird, dem droht dann der Erlass eines Bußgeldbescheides.
Um dem berechtigten Interesse von Außenwerbung für örtliche Traditionen insbesondere für die Weinbauregion Rheinhessen und deren Festkultur gerecht zu werden, wird Landrat Thomas Barth die Initiative ergreifen und zusammen mit den Ortsgemeinden und dem LBM nach Lösungen suchen. „Ich will ausloten, ob und in welchem Umfang in klar definierten Bereichen Werbeanlagen zumindest temporär genehmigungsfähig gemacht und damit errichtet werden können“, so der Landrat.
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (Bundesstraßen) bzw. §§ 24, 22 Abs. 1 Landesstraßengesetz (Landes-, Kreisstraßen) dürfen bauliche Anlagen, zu denen Werbeanlagen wie die aufgestellten Banner zählen, grundsätzlich nicht errichtet werden. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Selbstvermarkter) sind unter engen Voraussetzungen gegebenenfalls Hinweisschilder genehmigungsfähig. Da die Standorte dieser Werbeanlagen auch regelmäßig im baurechtlichen Außenbereich liegen, sind diese nicht nur gem. § 52 Abs. 3 Landesbauordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelmäßig bis auf wenige enggefasste Ausnahmen unzulässig, sondern unterliegen auch der Baugenehmigungspflicht.
Sowohl nach straßen- und baurechtlichen Regelungen handelt es sich bei den so aufgestellten Werbeanlagen um Ordnungswidrigkeitstatbestände, die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Mainz (Urteil vom 25.09.24 -3K738/23MZ-) gilt die baurechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich auch auf Anhängern montierten Werbeanlagen, gegebenenfalls auch dann, wenn diese zugelassen sind, aber nach den objektiven Gesamtumständen als Werbeanlage wirken, wenn sie zwar vorübergehend aber ortsfest an werbewirksamen Standorten aufgestellt werden.
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