Gestaltungsbeirat für Ingelheim
Es gibt sie bereits in vielen Städten Deutschlands: Gestaltungsbeiräte. Doch was ist ihre Aufgabe? Gestaltungsbeiräte beschäftigen sich im Wesentlichen mit der Verbesserung des Stadtbildes. Dadurch soll die architektonische und städtebauliche Qualität des Planungs- und Baugeschehens gefördert werden. Der neutrale Blick von außen soll öffentliche und private Bauvorhaben begutachten und zu einer Optimierung des Baugeschehens beitragen.
Bestellt wird der Gestaltungsbeirat vom Stadtrat, wie jetzt auch in Ingelheim in der letzten Stadtratssitzung geschehen. Mit großer Mehrheit wurde ein Antrag von CDU, Grüne und FWG jetzt umgesetzt. Wer sitzt in einem Gestaltungsbeirat? Dies legt eine Geschäftsordnung fest, die von Stadt zu Stadt variieren kann. In Ingelheim sollen vier stimmberechtigte Personen, die nicht weisungsgebunden sind, die baulichen Projekte unter die Lupe nehmen. Die Mitglieder dürfen nicht in Ingelheim wohnen und decken die Bereiche Architektur, Stadtplanung und Landschaftsarchitektur ab. Die Entscheidungen des Gestaltungsbeirates haben empfehlenden Charakter. Wer als Privatperson den Gestaltungsbeirat hinzuziehen möchte, ist frei, dies zu tun, der Empfehlung muss man keine Folge leisten. Bei öffentlichen Bauvorhaben ist dagegen die Einbeziehung des Beirates verpflichtend, auch hier ist die Empfehlung – wie der Name schon andeutet – nicht bindend.
In Ingelheim gab es viel Diskussionsbedarf um die Einrichtung. Bereits im November 2021 hatten die Antragsteller einen diesbezüglichen Antrag eingebracht, der auch damals eine Mehrheit erhielt. Doch in den Jahren danach, tat sich nichts. Dem Oberbürgermeister wurde vorgeworfen, er setze den Antrag nicht um, weil er inhaltlich Vorbehalte habe. Auch die SPD hatte sich im ersten Abstimmungsverfahren enthalten – jetzt aber bei der jüngsten Stadtratssitzung zugestimmt.
Der Gestaltungsbeirat der Stadt wird regelmäßig tagen und seine Vorschläge – mit Ausnahme von privaten baulichen Maßnahmen – auch öffentlich machen.
Quelle: Allgemeine Zeitung vom 24. 01. 2024, S. 9
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