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Bauen & Wohnen • 3. März 2020

Nachhaltig und umweltfreundlich Heizen

Feuerkult -kurz gefragt:
Ingelheimer Marktplatz: Was raten Sie dem betroffenen Ofen- oder Kaminbesitzer zum Thema Gesetzesfrist zur Modernisierung bei Kaminöfen?

Dipl-Ing. (FH) Andreas Trott-Ferger (Feuerkult): Wir empfehlen allen Ofen- und Kaminbesitzern, für die zum Ende des Jahres hin die Ablauffrist gültig wird, Kontakt mit ihrem Schornsteinfeger und mit einem Ofenfachhandel aufzunehmen, da im Laufe der letzten Jahre noch mehr Änderungen wirksam geworden sind (z.B. Abstandsflächen Schornstein). Der Kunde, der sich für einen Austausch durch eine neue Feuerstätte statt für eine Nachrüstung der alten entscheidet, hat den Vorteil einer höheren Wirtschaftlichkeit (weniger Holzverbrauch, effektivere Verbrennung), eines höheren Bedienkomforts (leichtere Handhabung, sauberere Scheiben) und er leistet einen Beitrag zum Klimaschutz (CO2-neutral).

Gesetzliche Frist: Modernisierungswelle bei Kaminöfen schreitet voran!
Besitzer älterer Feuerstätten müssen dieses Jahr handeln: Wer eine ältere Feuerstätte für feste Brennstoffe betreibt, sollte bald handeln, sonst droht seinem Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin Ende dieses Jahres womöglich das Aus. Die „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (kurz: 1. BImSchV) besagt nämlich, dass häusliche Einzelraum-Feuerstätten, deren Typprüfung vor 1995 erfolgte, nur dann weiter betrieben dürfen, wenn sie die darin festgelegten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten.

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Nachrüsten, Austauschen oder Stilllegen: Ist das nicht der Fall, so der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V., muss die Feuerstätte mit einer entsprechenden Minderungstechnik nachgerüstet, gegen ein neues Gerät ausgetauscht – oder aber bis zum 31. Dezember 2020 stillgelegt werden. Immerhin ist der Ofen dann bereits mehr als ein Vierteljahrhundert in Betrieb. Der Fachverband rät daher zu einer rechtzeitigen Modernisierung, die nicht nur dem Klima hilft, sondern auch die Heizkosten senkt. Die letzte Frist hat der Gesetzgeber zum 31. Dezember 2024 gesetzt. Dann sind alle Geräte betroffen, deren Prüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 erfolgte. Für alle später in Betrieb genommenen Geräte gelten die noch strengeren Grenzwerte der zweiten Stufe der 1. BImSchV. Das Jahr der Zulassung steht jeweils auf dem Typschild; wer unsicher ist, kann auch seinen Schornsteinfeger zu Rate ziehen.

Mehr Informationen auf dem Verbraucher-Portal des HKI unter https://www.ratgeberofen.de. Hier findet sich auch der Link zu einer Datenbank, in der über 6.500 Geräte aufgeführt sind und die Auskunft darüber gibt, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Moderne Feuerstätten im Einklang mit nachhaltiger Forstwirtschaft: Die Verbrennungstechnik hat in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielt. Moderne Geräte reduzieren die Emissionen um bis zu 85 Prozent und den Holzverbrauch um rund ein Drittel. Ein Blick auf die Klimabilanz Grundsätzlich ist die Nutzung von Holz nicht nur in finanzieller, sondern auch in ökologischer Hinsicht von Vorteil. Anders als bei fossilen Brennstoffen, also Öl oder Gas, wird beim Heizen mit Holz nur so viel CO2 freigesetzt, wie der Baum zuvor während des Wachstums gebunden hat und die ohnehin beim natürlichen Zersetzungsprozess im Wald später wieder entweichen würde. Zudem ist Brennholz im Regelfall entweder Kronen- oder Stammholz, das qualitativ schlechter gewachsen und für andere Verwendungen nicht geeignet ist. Es fällt bei der notwendigen Durchforstung an. Und da in Deutschland die nachhaltige Forstwirtschaft praktiziert wird, wachsen gleichzeitig mehr jüngere Bäume nach. So trägt diese Form der heimischen Wärmeerzeugung nicht zum Klimawandel bei.

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Bildquelle: HKI

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