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Lokal • 5. Januar 2021

Corona in Rheinland-Pfalz - ein Rückblick Teil IV

Corona in Rheinland-Pfalz – ein Rückblick Teil IV
In der Dezember-Ausgabe des Ingelheimer Marktplatzes wurde festgehalten, welche Entwicklung die Pandemie in Rheinland-Pfalz bis Mitte April nahm und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Pandemie in Rheinland-Pfalz weiter in den Griff zu bekommen. Chronologisch wird in diesem Monat über die wichtigen Eckpunkte von de März bis Ende April 2020 im Folgenden berichtet:

Die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung trat am 20.04.2020 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten können nun auch wieder Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm öffnen.

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Wir konnten durch Verhandlungen mit den Ministerien und unsere Pressearbeit erreichen, dass auch größere Läden, bei Verkleinerung der Verkaufsfläche, öffnen dürfen. Es war dann auch für größere Geschäfte in Rheinland-Pfalz möglich, ab dem 20. April 2020 zu öffnen, wenn Sie die Verkaufsfläche auf 800 qm „abkordeln“ können. Dies war zunächst bundesweit nur in Rheinland-Pfalz möglich. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen zu gewährleisten. In Geschäften darf sich insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befinden.

Ebenfalls dürfen unabhängig von der Verkaufsfläche KfZ-Händler, Fahrrad-Händler und Buchhandlungen unter Beachtung von Hygiene und Sicherheitszugangsvorschriften öffnen. Die „gefühlte Sicherheit“ wird in den kommenden Monaten einen starken Einfluss auf das Einkaufsverhalten vieler Menschen haben. Diesbezüglich hatten die Handelsverbände ein Konzept entwickelt, wie die dafür notwendigen Maßnahmen im Einzelhandel effizient umgesetzt und überwacht werden können. Besonders Geschäfte mit großen Verkaufsflächen konnten hiervon profitieren. Eine proaktive Umsetzung war aus unserer Sicht ein wichtiges Argument bei der schrittweisen Öffnung des Einzelhandels.

Folgende Punkte sind Teil des Konzepts:

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* Datenschutzkonforme Überwachung und Optimierung der Abstandsregeln * Personenzählung * Auswertung der Raumnutzung * Erkennung von Mundschutz

In der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24. April 2020 wurde das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter/innen und Kunden/innen in den Einzelhandelsgeschäften verpflichtend. Im Handel konnte bei anderen Schutzmaßnahmen (z.b. Spuckschutzwände) auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Zudem konnten wir, als bundesweite Ausnahme für Rheinland-Pfalz, durchsetzen, das Mitarbeiter im Handel mit Gesichtsvisieren, statt Mund-Nase-Bedeckungen, arbeiten dürfen.

Für Ordnungswidrigkeiten gegen § 15 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung (in der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der 4. CoBeLVO geltenden Fassung vom 24.04.2020) wurde ein Bußgeldkatalog erstellt.

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Unseren Mitgliedern konnten wir zur Einhaltung der Hygienevorschriften Einwegmasken und Gesichtsvisiere zu Sonderkonditionen anbieten.

Die Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 30. April 2020 erlassen. Nunmehr können auch Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt (auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche) unter Beachtung der Hygienevorschriften wieder öffnen.

(Quelle: Handelsverband Rheinland-Pfalz) Fortsetzung in der nächsten Ausgabe

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