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Lokal • 28. Januar 2021

Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht:
Auch wenn es in Ingelheim nicht oft schneit, bringt der Winter für Eigentümer und Nutzer bebauter wie unbebauter Grundstücke bei Schneefall dennoch die Pflicht mit sich, Schnee und Eis vor ihren Anwesen zu beseitigen. Beim Thema Streupflicht gibt es jedoch Bürger, die in vorbildlicher Weise ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, aber auch solche, die dies vernachlässigen. Im Falle einer sich verletzenden Person kann solches Verhalten jedoch teuer werden. Zur Vermeidung eines Ersatzanspruches an den Grundstückseigentümer, der zum Beispiel durch einen Sturz auf einem vereisten Gehweg ausgelöst werden kann, erinnert das Ordnungsamt der Stadt Ingelheim an die Verpflichtungen des Bürgers, Schnee zu räumen.

Der Umfang einer Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte lässt sich zeitlich nicht generell festlegen, weil die Verkehrsbedürfnisse je nach Einzelfall variieren. In der Regel muss an den Werktagen so rechtzeitig geräumt und gestreut werden, dass die zu sichernden Flächen etwa um 7 Uhr in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind. An Sonn- und Feiertagen müssen spätestens um 9 Uhr die zu streuenden Bereiche von Eis und Schnee geräumt sein. Der Winterdienst endet in den Abendstunden mit dem Abklingen des allgemeinen Tagesverkehrs, je nach Örtlichkeit (Haupt- und Nebenstraßen), also zwischen 20 und 22 Uhr.

Die Räum- und Streupflicht umfasst das Abschaufeln des Schnees, Loshacken und Wegräumen des Eises und das Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen. Das Streuen mit Salz ist nur bei Glatteis zulässig sowie an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, starken Gefäll- beziehungsweise Steigungsstrecken. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

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Es ist nicht die volle Breite des Gehwegs schnee- und eisfrei zu halten. Im Allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können, also mindestens 1 bis 1,5 Meter. Das Maß der Anforderungen bestimmt sich insbesondere nach der Bedeutung des Bürgersteiges und der Stärke des zu erwartenden Fußgängerverkehrs, so dass bei stark begangenen Gehwegen durchaus auch der ganze Gehweg zu betreuen ist. Bei Straßen ohne Gehweg ist längs der Häuser eine Gehbahn in entsprechender Breite herzustellen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird.

Egal ob berufstätig, alt oder krank, der Eigentümer oder gegebenenfalls auch der Mieter muss dafür sorgen, dass sich vor seinem Grundstück niemand verletzt. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss eine Vertretung organisieren. Das Ordnungsamt der Stadt Ingelheim appelliert an alle Streupflichtigen, im Fall von Schnee und Eis der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Bildquelle: Pixabay

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