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Ort: Ingelheim
Lokal • 10. März 2022

Chronologie ab Mitte Februar bis Mitte März 2021

Chronologie ab Mitte Februar bis Mitte März 2021

Auf Bundes- und Landesebene haben wir unsere intensiven Gespräche, unter anderem mit dem BMWI und dem BMF weitergeführt. Dabei konnten wesentliche Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III, insbesondere zu den Teilwertabschreibungen, erreicht werden.

Gegenüber der am 19. Januar 2021 beschlossenen Überbrückungshilfe wurden verschiedene Verbesserungen erreicht: Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3 Millionen Euro pro Monat. Damit wird für verbundene Unternehmen der monatliche Zuschuss von 1,5 Mio. € verdoppelt. Die ursprüngliche vorgesehen Voraussetzung "Gewinn aus regulärer Geschäftstätigkeit in 2019 und Verlust in 2020" für die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen wurde vollständig gestrichen. Damit wurde eine unserer wichtigen Hauptforderungen erfüllt. Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Damit ist sichergestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und dass alle Lieferungen in den Warenbestand bis Ende Februar berücksichtigt werden. Leider war nicht zu erreichen, dass die Warenwertabschreibungen auf „Saisonware“ (ohne den Zusatz „Winter“) erfolgen kann.

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Die Antragstellung soll nun schnellstmöglich nach Fertigstellung der Programmierung erfolgen, ebenso die anschließende Auszahlung der Abschlagszahlungen.

Im Hinblick auf die Öffnung des Handels schien die Politik leider weiterhin nur zögerlich zu reagieren.

Zwar forderte – dank dem ausgeübten Druck und unseren Gesprächen – nun auch der rheinland-pfälzische Justizminister Mertin Lockerungen bei sinkenden Inzidenzen, insbesondere schon bei Unterschreiten einer Inzidenz von 50, jedoch war die Haltung der Ministerpräsidentin Malu Dreyer, wie in unseren Gesprächen Mitte Februar 2021 mit den Spitzenkandidaten vor der Landtagswahl deutlich wurde, noch sehr zurückhaltend, was Öffnungsmöglichkeiten anging.

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Bisher konnten Änderungen jedoch nur durch gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt werden.

Die Frage nach Schadensersatzansprüchen, und durch ein Urteil eine Öffnung erzwungen werden könnte, war noch nicht abschließend geklärt. Es gab aber eine Vielzahl an Initiativen, die Mitstreiter suchten, um eine gerichtliche Überprüfung vornehmen zu lassen. Über diese Möglichkeiten haben wir unsere Mitglieder informiert. Von der Dezemberhilfe, die hauptsächlich der Gastronomie zugutekam, war der Handel ausgeschlossen worden. Hinsichtlich dieser Ungleichbehandlung haben die Verbände eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Erstellung eines Gutachtens und eines Musterwiderspruchs beauftragt. Dieses Muster wurde unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Unser Einsatz hatte zumindest teilweise Erfolg. Mit der 16. Corona-Bekämpfungsverordnung – gültig bis 14. März 2021 – haben wir einen ersten Schritt in die richtige Richtung erreicht. Ab dem 1.März 2021 dürfen nunmehr auch

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Blumengeschäfte und Gärtnereien öffnen.

Gartencenter und Baumärkte mit Gartencenterbereichen lediglich den Außenbereich öffnen. Der Innenbereich bleibt geschlossen.

Zoos, Tiergärten und botanische Gärten ebenfalls die Außenbereiche öffnen.

Hier gilt wie für den zurzeit geöffneten Handel (z.B. Lebensmittel) die gleiche Personenbegrenzung. Somit dürfen sich in Betrieben 1. a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und 2. b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.

Auch für den übrigen Einzelhandel konnten wir Erfolge erzielen. Das Einkaufen im Einzelhandel wird um das Personal-Shopping (click & meet) ab 1. März 2021 erweitert. Voraussetzungen sind: Vorherige Vereinbarung von Einzelterminen. Zeitgleichen Zutritt haben jeweils nur Personen, die demselben Hausstand angehören. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person) Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Die grundsätzlich geltende Quarantänepflicht für Einreisende gilt nicht für Berufspendler, auch wenn sie aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung einreisen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber zu bescheinigen!

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