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Region • 23. August 2022

Informationen zu Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Kamin- und Kachelöfen

Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen – abgestuft nach dem Errichtungsdatum – nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).

Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen, sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung), zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.

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Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:

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- Nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung

- Badeöfen

- Offene Kamine

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- Grundöfen

- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)

- „Historische Öfen“, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Alle Institutionen, Betriebe und Bürgerinnen und Bürger stehen in den aktuellen Zeiten – mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten – vor großen Herausforderungen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt werden.

Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten, insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas, eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen, wird hierbei empfohlen, die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb beziehungswese den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.

Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten, schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Die genannten Öfen sind keine Müllverbrennungsanlagen!

Die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Festbrennstoffanlage kann eine akute Gesundheitsgefahr durch nicht fachmännisch angeschlossene Abgasleitungen und eventuelle Verstopfungen im Abgasrohr zur Folge haben. Es kann zum Austritt von gesundheitsgefährlichen Abgasen in den Wohnraum kommen. Ebenso kann eine Brandgefahr von unsachgemäß aufgestellten Festbrennstofföfen ausgehen.

Die Feuerwehr bitte darum, dass Festbrennstofföfen bei einer Wiederinbetriebnahme von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern abgenommen werden und somit ein sicherer Betrieb von Festbrennstofföfen gegeben ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die Broschüren „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co.“ und „Effizient Heizen mit Holz und Sonne“ (https://www.mkuem.de) aufmerksam gemacht, in denen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gerne stehen bei Fragen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung.

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