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Aktuelles • 23. April 2021

Ab diesem Samstag gilt im Landkreis die Bundes-Notbremse

Ab diesem Samstag gilt im Landkreis die „Bundes-Notbremse“:
Im Landkreis Mainz-Bingen gelten ab Samstag, 24. April die Regelungen der sogenannten „Bundes-Notbremse“, da der in § 28b des Infektionsschutzgesetzes genannte Schwellenwert von 100 bei der Sieben-Tage-Inzidenz seit mehreren Tagen überschritten wird. Die bisher geltende Allgemeinverfügung des Landkreises wird damit unwirksam.

Die aktuell geltenden Regelungen sind:

1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnehmen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht. Zusammenkünfte von Personen desselben Haushaltes, zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder bei Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts sind zulässig. Beerdigungen und Trauerfeiern bis 30 Personen dürfen stattfinden.

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2. Ausgangsbeschränkung: Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in Wohnung oder Haus und dem jeweils dazugehörigen privaten Raum wie Garten oder Hof gestattet. Ausnahmen:

a) Abwendung einer Gefahr wie insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen;

b) Berufsausübung;

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c) Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts;

d) unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender;

e) Versorgung von Tieren;

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f) ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke oder

g) zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung außerhalb von Sportanlagen;

3. Geschlossen bzw. untersagt sind folgende Einrichtung und Aktivitäten: Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätze, Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre und Flusskreuzfahrten.

4. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote sind geschlossen.

Zulässig bleibt bei einer Inzidenz bis 150 „click and buy“:

Ladengeschäfte können für einzelne Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen, wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundschaft nicht höher ist als eine Person je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und diese beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten können. Die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Zudem muss der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse o-der Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes erheben.

5. Geöffnet bleiben:

a. der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel,

mit folgenden Einschränkungen:

b. der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

c. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Den Kundinnen und Kunden muss es möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens

1,5 Metern zueinander einzuhalten. In geschlossenen Räumen muss jede Kundin und jeder Kunde eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) tragen.

6. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, wobei die obigen Einschränkungen entsprechend gelten und Vorkehrungen zu treffen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden.

7. Geschlossen sind Einrichtungen der Kunst, Kultur und Unterhaltung wie Kinos, Theater, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten. Entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Ausnahmen:

Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder unter 6 Jahren, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.

8. Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie unter Einschränkungen für Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader. Zuschauer sind immer ausgeschlossen.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Trainer und Betreuer müssen, wenn vom Ordnungsamt verlangt, ein anerkanntes negatives Testergebnis auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Gaststätten sind geschlossen. Abhol,- Liefer- und Bringdienste sind erlaubt, Abholdienste jedoch nur zwischen 5 und 22 Uhr. Kein Verzehr an Ort und Stelle oder in der näheren Umgebung. Zulässig sind außerdem Speisesäle etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, in Hotels und anderen Betrieben, die berechtigte Personen beherbergen und die Versorgung von Obdachlosen Menschen, Fernbus- und Fernfahrern sowie Betriebskantinen.

9. Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt.

Ausnahme:

Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege. Die Beteiligten müssen soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Beim Friseurbetrieb oder der Fußpflege müssen die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.

10. Maskenpflicht bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich Taxen, Schülerbeförderung und Dienste wie „Uber“ (Atemschutzmaske, FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben. Maskenpflicht gilt zum Beispiel auch auf dem Bahnsteig.

11. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken in Hotels, Campingplätzen usw. sind untersagt.

12. Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur in Form von Wechselunterricht und nach Maßgabe von Schutz- und Hygienekonzepten sowie bei Corona-Testung von Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften zweimal in der Woche zulässig. Auch für Hochschulen und außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen gilt Wechselunterricht.

Ab einem Schwellenwert von über 165 – über dessen Eintritt und die Folgen gesondert informiert wird - sind ab dem übernächsten Tag allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen für den Präsenzbetrieb geschlossen.

Dies gilt auch für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte sowie die erlaubnispflichtige Kindertagespflege.

13. Soweit das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:

a. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

c. Menschen, die wegen einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen;

d. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Das Land kann noch weitere Bestimmungen erlassen oder präzisieren, zum Beispiel durch eine Fortschreibung der Corona-Bekämpfungsverordnung.

Bildquelle: Pixabay

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