Aufenthaltstitel von Ukrainern behalten ihre Gültigkeit
Ukrainische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz müssen sich auch im Jahr 2026 keine Sorgen über ein mögliches Ablaufdatum ihres Titels machen. Darüber informiert die Ausländerbehörde des Kreises Mainz-Bingen.
Denn es gilt konkret: Bei Personen, die zum Stichtag 1. Februar 2026 eine solche, gültige Aufenthaltserlaubnis hatten, verlängert sich das Dokument automatisch bis zum 4. März 2027. Betroffene müssen demnach nichts weiter unternehmen. Grundlage hierfür sind der EU-Ratsbeschluss 2025/1460 sowie die sogenannte „Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung“. Die Ausländerbehörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Betroffenen gegenüber den vergangenen beiden Jahren zur Verlängerung auch kein separates Schreiben zugeht.
Diese Regelung gilt darüber hinaus nicht nur für ukrainische Staatsangehörige. Diese greift auch bei Personen aus Drittstaaten mit bestimmten Voraussetzungen – nämlich für Personen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügen oder ukrainische Familienangehörige haben.
Für Arbeitgeber gilt außerdem: Die Arbeitserlaubnis der ukrainischen Beschäftigten bleibt unverändert bestehen. Auch wer Sozialleistungen bezieht, muss keine Unterbrechung der Zahlungen befürchten.
Zum Hintergrund: Die automatische Verlängerung hat das Ziel, die Ausländerbehörden von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Denn diese erstellt keine neuen Aufenthaltsdokumente aus, sondern die bisherigen Dokumente bleiben einfach länger gültig.
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