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Lokal • 6. Juni 2024

Verschiebung der Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister in der Ortsgemeinde Gensingen

Die Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister in Gensingen muss verschoben werden – das hat die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Mainz-Bingen heute per Anordnung entschieden. Die bereits in Umlauf befindlichen Stimmzettel zu dieser Wahl verlieren damit ihre Gültigkeit. Wahlen, die darüber hinaus am 9. Juni stattfinden – die Ortsgemeinderats-, Verbandsgemeinderats, Kreistags- und Europawahl – sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Die neue Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister wird am 8. September 2024 stattfinden.

In der Begründung der Kommunalaufsicht heißt es konkret: „Die für den 09.06.2024 in der Ortsgemeinde Gensingen festgesetzte Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Gensingen wird wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Wahlvorschriften, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, auf den 08.09.2024 verschoben.“

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Zum Hintergrund: In einem flächendeckend ausgeteilten Flyer ist eindeutig ersichtlich, dass der amtierende Ortsbürgermeister Armin Brendel in seiner Funktion als Ortsbürgermeister eine Empfehlung für die Wahl eines Kandidaten ausspricht. Verletzen gemeindliche Organe die Neutralitätspflicht, ist dies ein erheblicher Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, Wahlbewerber in amtlicher Funktion zu unterstützen.

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Gemäß Kommunalwahlgesetz (§ 49 Abs. 1 S. 2) ist die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich ist. Die Anordnung einer Verschiebung der Wahl setzt voraus, dass die Wahl aufgrund eines Rechtsverstoßes – der nicht mehr heilbar ist – später nach einer Wahlanfechtung zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen würde.

Vorliegend handelt es sich nach intensiver Prüfung der Kommunalaufsicht zweifelsfrei um einen gravierenden Wahlfehler. Die ergangene Wahlempfehlung zugunsten eines Kandidaten durch den amtierenden Ortsbürgermeister verstößt gegen das Neutralitätsgebot, welches einen bedeutenden Wahlrechtsgrundsatz darstellt.

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